Praxis bei der Vergabe eines Stadionverbotes

Wir wollen hier einmal die gängige Praxis bei der Vergabe eines Stadionverbotes anhand eines Beispiels aufzeigen:

Fan A fährt in die Stadt B, um seinen Verein zu unterstützen. Die Anreise erfolgt mit dem Zug, der Fan reist alleine, ist aber mit mehreren Fans des gleichen Vereins zwangsläufig im Zug. Angekommen in der Auswärtsstadt B, läuft der ortsunkundige Fan solidarisch mit den anderen angereisten Fans durch die Stadt B, um die Zeit bis zum Spielbeginn zu verkürzen. Man besucht gemeinsam eine Gaststätte und macht sich dann wieder gemeinsam auf den Weg zum Stadion. Am Stadion angekommen, wird die Gruppe von der Polizei aufgehalten, eingekesselt, und es werden die Personalien aufgenommen. Fan A erfährt von den Polizeibeamten, dass eine Gruppe Fans, ähnlich der Anzahl dieser Gruppe, in der Innenstadt Passanten beschimpft habe. Fan A und die weiteren Personen der eingekesselten Gruppe haben sich jedoch nichts vorzuwerfen und glauben an eine Verwechslung, die sich schnell aufklären lässt.

Dies ist dann aber nicht so, denn die Gruppe wird in Polizeiwagen auf die Wache gefahren! Hier werden dann von der kompletten Gruppe Fotos gemacht, die Gruppe wird zudem erkennungsdienstlich behandelt (Fingerabdrücke) und dann bis lange nach Spielende in Gewahrsam gehalten. Bevor die Gruppe dann wieder ihre Heimreise antritt, eröffnet die Polizei Fan A und den anderen seiner Gruppe, dass gegen alle ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet wird.

Nach einiger Zeit, erhält Fan A vom Verein der Stadt B ein dreijähriges bundesweites Stadionverbot, zudem „flattert“ von der örtlichen Polizei eine Vorladung als Beschuldigter wegen Lanfriedensbruch ins Haus! Einen Eintrag in die Datei Gewalttäter Sport bekommt Fan A als besonderes Schmankerl noch mit dazu.

Wer jetzt denkt, völlig überzogen und aus der Luft gegriffen, der ist entweder naiv oder hat von der gängigen Praxis keine Ahnung! Dieses obig beschriebene Beispiel soll aufzeigen, dass es jeden treffen kann, auch vollkommen unschuldige Personen! Der Bundesgerichtshof hat kürzlich mit einem Urteil die Vereine (und die Polizei) bei der Vergabe eines Stadionverbotes wie im obigen Fall grundsätzlich dazu bekräftigt und ihnen Recht gegeben.

Zurück zu unserem Beispiel: Fan A hat die Vorladung zur Vernehmnung als Beschuldigter bei der Polizei nicht wahrgenommen und einen Anwalt mit dieser Sache mandatiert. Der sofort tätig werdende Anwalt schafft es tatsächlich nach mehreren Monaten, dass das Verfahren nach § 153 a StPO wegen geringer Schuld im Vorfeld eingestellt wird, gegen Bezahlung einer Auflage von 500 Euro. Leider, so teilt der Verein der Stadt B Fan A mit, könne man das Stadionverbot nicht sofort aufheben, da es keine Einstellung nach § 170 (2) StPO (keine Schuld) sei! Man komme aber Fan A entgegen und verkürze das laufende Stadionverbot auf zwei Jahre.

Fan A, darf also zwei Jahre in kein Stadion, darf 500 Euro + die Anwaltsrechnung zahlen, seine Daten werden nicht automatisch gelöscht, und bei der nächsten Fernreise am Flughafen wird er hinterfragt werden, warum und wohin er ausreisen möchte, da er einen Eintrag in der Datei Gewalttäter Sport hat.

Um Fans des FC Schalke 04 bei solchen Ungerechtigkeiten zu helfen, wurde die Königsblaue Hilfe gegründet. Basierend auf einer Mitgliedschaft + 5 Euro Monatsbeitrag, versucht die KBH durch Beratung, Vermittlung von Fachanwälten u.v.m. zu helfen. Werdet Mitglied und unterstützt solidarisch unseren Verein!