Hausdurchsuchung

Kurz und knapp…

  • Kontaktiert sofort einen Anwalt!
  • Auch bei Durchsuchungen gilt, wie immer: keine Angaben zur Sache! Auch andere Anwesende sollen bis auf Ihre Identität keine weiteren Angaben machen!
  • Schreibe dir selbst gleich ein Gedächtnisprotokoll auf: Zeiten, Ablauf, Wortwechsel, alle Besonderheiten und alle Vorkommnisse, die dir merkwürdig erschienen oder Fragen aufwerfen!
  • Informiere andere, falls Unterlagen mitgenommen wurden, durch welche sich ein Zusammenhang zwischen dir und Ihnen herstellen lässt und sie dadurch eventuell ebenfalls mit staatlichen Maßnahmen rechnen müssen!
  • Informiere die Königsblaue Hilfe über die Durchsuchung und vereinbare einen Beratungstermin um das weitere Vorgehen abzusprechen.
  • Es muss davon ausgegangen werden, dass während und nach der Durchsuchung dein Telefon abgehört wird. Also, auch hier keine Angaben zur Sache, ob schuldig oder nicht!

… und im Detail!

1. Voraussetzungen für eine Durchsuchung

Die Anordnung einer Durchsuchung erfolgt grundsätzlich durch den zuständigen Ermittlungsrichter. „Bei Gefahr im Verzug“ auch durch die Staatsanwaltschaft oder durch eine zuständige Ermittlungsperson, was z.B. bei der Verfolgung eines Verdächtigen auch ein Polizist sein kann. Die Anordnung kann zwar vorerst mündlich erfolgen, muss aber im Nachgang vom Richter schriftlich abgefasst werden. Die Durchsuchung vor Ort wird meist durch die entsprechenden Ermittlungsbeamten vollzogen.
Jedoch können die Beamten nicht zwangsläufig zu jeder Tageszeit auftauchen. Die Nachtzeit bleibt gesetzlich vor Hausdurchsuchungen geschützt (21.00 Uhr bis 04.00 Uhr bzw. 06.00 Uhr, abhängig von Sommer- und Winterzeit). Wenn aber ein Straftäter verfolgt wird und dieser per Haftbefehl gesucht wird, spielt die Uhrzeit keine Rolle.

2. Bei Wem?

Eine Durchsuchung kann nicht nur bei Verdächtigen stattfinden sondern auch bei anderen Personen, bei denen davon ausgegangen wird, dass dabei Sachen festgestellt werden, die helfen, eine Straftat aufzuklären. Grundsätzlich müssen immer ausreichend viele tatsächliche Hinweise vorliegen, damit eine Durchsuchung überhaupt genehmigt werden kann – z.B. das Auffinden des Täters oder von Beweisen.

Die Durchsuchung an sich verfolgt zwei mögliche Ziele:
– Die Festnahme, eines Täters oder Teilnehmers einer Straftat.
– Das Auffinden und die Sicherstellung von Spuren oder Beweismitteln.

3. Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung

Durchsuchungen werden oftmals mit „Gefahr im Verzug“ begründet. Beschwerden gegen solche Durchsuchungen haben unter Umständen eine gute Chance, angenommen zu werden, so dass sie im Nachhinein als rechtswidrig erklärt werden. Der zuständige Richter kann aus diesem Grund die aufgefundenen Beweismittel ebenfalls für ungültig erklären.

Auch bestehen bei Durchsuchungen gewisse Sonderregelungen. Die Durchsuchung des Hauses bzw. bestimmter Räumlichkeiten zum Zwecke einer Haft-, Vorführungs- oder Unterbringungsvollstreckung ist zulässig. Jedoch nur zum Zwecke der „Ergreifung“ der gesuchten Person. Dabei dürfen die Räumlichkeiten nicht näher durchsucht werden. Wenn sich die Polizei z.B. Zutritt zu eurem Fantreff verschafft, um einen Straftäter festzusetzen, darf sie dies. Dabei aber nach irgendwelchen Sachen zu suchen, ist illegal!

Bei dem immer wieder aktuellen Grund der „Bildung einer kriminellen Vereinigung” ist die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumlichkeiten immer zulässig, wenn davon ausgegangen werden muss, dass sich die im Verfahren beschuldigte(n) Person(en) in diesen Räumlichkeiten aufhalten bzw. aufhielten. Einfach gesagt, bedeutet dies, dass ein Fantreff oder andere den Ermittlungsbehörden bekannten Räumlichkeiten eurer Gruppe legitim Teil des Verfahrens werden können, auch wenn damit die gesamte Gruppe betroffen ist und „nicht nur“ die im Verfahren beschuldigten Personen.

4. Tipps vor Durchsuchungsbeginn

Der Grund für die Durchsuchung muss dir vor Durchsuchungsbeginn bekanntgegeben werden!

Kontaktiere sofort einen Anwalt! Die Beamten können allerdings auch in Abwesenheit deines Anwalts mit der Durchsuchung beginnen.

Lege sofort deutlich vernehmbar Beschwerde gegen die Durchsuchung ein! Wenn dir die Beamten das Formblatt vorhalten, ob du mit der Durchsuchung einverstanden bist, kreuze natürlich „Nein“ an! Ebenso ob du mit der Beschlagnahmung von Gegenständen einverstanden bist – „Nein“! Lass dir eine Kopie aushändigen und vom Einsatzleiter signieren!

Lass dir des Weiteren eine Kopie des Durchsuchungsbefehls geben! Darin muss enthalten sein, welche Straftat der Anlass für die Durchsuchung ist, der Zweck, das Ziel und welchen Umfang die Durchsuchung hat. Bei der Suche nach Beweismitteln sind diese dort aufzulisten.

Bei „Gefahr im Verzug“ wird keine schriftliche Anordnung bestehen. Lass dir diese erstellen und aushändigen.

Notiere dir den Namen des Einsatzleiters und lasse dir von allen Beamten die Dienstausweise zeigen. Es ist dein Recht dir diese zu notieren.

5. Das Untersuchungsobjekt

In der Regel sind die Wohnräume der Beschuldigten betroffen. Jedoch können auch sogenannte Nebengelasse in die Durchsuchung eingebunden werden. Das sind meistens Arbeits- bzw. Büroräume, Lagerräume des Beschuldigten oder wie schon genannt, auch der Treff eurer Gruppe. Eine vorübergehende Nutzung ist dabei ausreichend, was z.B. Hotelzimmer oder auch das Zimmer für vier Wochen zur Untermiete in einer WG einschließt. In diesem Fall dürfen nur Räume durchsucht werden, die vom Beschuldigten gelegentlich genutzt werden, d.h. alle Gemeinschaftszimmer (Bad, Küche, Flur usw.), jedoch darf das Zimmer des Mitbewohners nicht durchsucht werden.
Natürlich ist bei einer Hausdurchsuchung auch der Beschuldigte selbst Untersuchungsobjekt. Dabei werden vor allem Kleidung, Körperoberfläche und auch alle natürlichen Körperöffnungen durchsucht. Ebenso kann das Auto des Beschuldigten Untersuchungsobjekt werden.
Auch solltest du als Beschuldigter sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschrieben Zeugen vor Ort sind. Das sind entweder Staatsanwalt, Richter, ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder. Der Inhaber der Räumlichkeiten hat ein Anwesenheitsrecht, kann aber durch einen Vertreter – und sei es nur der Mitbewohner – vertreten werden. Die Anwesenheit des Beschuldigten ist also nicht zwingend notwendig.

6. Während der Durchsuchung

Während der Durchsuchung musst du dich natürlich nicht an der Suche beteiligen. Du bist im Normalfall in deiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Nutze diese Rechte, um z.B. sofort einen Anwalt zu kontaktieren. Allerdings kann es bei Hausdurchsuchungen mit dem Vorwand der Gefahrenabwehr auch dazu kommen, dass der Beschuldigte eine vorrübergehende Festnahme über sich ergehen lassen muss. Dies wird meist damit begründet, dass keine Beweismittel vernichtet werden oder eben schnell in einem unbeobachteten Augenblick verschwinden. Leiste hier keinen Widerstand – in diesem Falle bringt dies nichts. Mit großer Wahrscheinlichkeit gibt es dann zusätzlich noch ein Verfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.
Zum Auffinden von Beweismitteln können die Beamten auch Einrichtungsgegenstände zerstören, jedoch muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Unter Umständen kann der Beschuldigte auch selbst die gesuchten Gegenstände herausgeben. Aber nur wenn bestimmte Gegenstände auf dem Durchsuchungsbeschluss aufgelistet sind. Bei Aushändigung muss die Durchsuchung abgebrochen werden, alle weiteren Beweismittel sind damit unzulässig in der Beweisführung gegen den Beschuldigten.
Ein anderer Grund für die freiwillige Herausgabe ist schlicht und ergreifend, dass die Beamten kein weiteres belastendes Material finden oder sogenannte Zufallsfunde machen, die ebenfalls beschlagnahmt werden müssen und anschließend zur Anzeige gebracht werden. Auch solltest du besonders darauf achten, dass wichtige Unterlagen, welche beschlagnahmt werden, nur von der Staatsanwaltschaft durchgesehen werden dürfen, es sei denn, den Beamten wird dieses Recht ausdrücklich im Durchsuchungsbeschluss eingeräumt. Auch solltest du sofort Kopien von den Unterlagen verlangen.

7. Nach der Durchsuchung

Mit der Beendigung der Durchsuchung muss dem Beschuldigten sofort schriftlich der Grund für die Durchsuchung ausgehändigt werden und ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände. Wird dieser Wunsch nicht geäußert, verfällt der Anspruch. Diese Mitteilung muss der Einsatzleiter unterschreiben. Du selbst lässt es natürlich bleiben! Auch wenn nichts beschlagnahmt wird, ist dies unbedingt zu protokollieren. Wenn etwas fehlt, verlange, dass es nachgetragen wird, z.B. tatsächlich durchsuchte Räume, beschlagnahmte Gegenstände, widerrechtlich Durchsuchtes, wie z.B. Zimmer anderer Personen.
Du hast das Recht, der Beschlagnahme von Gegenständen zu widersprechen. In diesem Fall muss ein Richter über die Beschlagnahme entscheiden. Die Dauer der Beschlagnahmung soll nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ca. zwei Monate betragen. In der Realität dauert es jedoch zwischen sechs bis neun Monaten, also der Zeit eines Gerichtsverfahrens.