Champions League: Die Ausreise mit GWS-Eintrag

Nachdem sich die Gerüchte über mögliche Einträge in die Datei „Gewalttäter-Sport“ für Personen aus dem Derbykessel in der vergangenen Woche erhärtet haben, möchten wir euch in den folgenden Zeilen über die für viele Schalker neue Situation bei der Ausreise informieren. Gerade im Hinblick auf die Auslosung der Gruppenphase in der Champions League und die damit verbundenen Buchungen dürfte dieses von hoher Bedeutung sein.
Bei einer Flugreise aus Deutschland in ein Land im Schengen-Raum wird in der Regel keine Passkontrolle durchgeführt.

Länder des Schengen-Raums sind neben Deutschland folgende:
• Belgien
• Dänemark
• Estland
• Finnland
• Frankreich
• Griechenland
• Island
• Italien
• Lettland
• Liechtenstein
• Litauen
• Luxemburg
• Malta
• Niederlande
• Norwegen
• Österreich
• Polen
• Portugal
• Schweden
• Schweiz
• Slowakei
• Slowenien
• Spanien
• Tschechien
• Ungarn

Eine Ausreise inklusive Pass-/Personalausweiskontrolle erfolgt in der Regel immer dann, wenn man den Schengen-Raum verlässt und einen Flug in alle anderen Länder gebucht hat. Hierbei überprüfen die Beamten der Bundespolizei euren Ausweis und werden dadurch auf mögliche GWS-Eintragungen aufmerksam.
Was dann folgt, ist eine durchaus nervige Befragung nach dem Ziel der Reise, wobei es zumindest theoretisch der Bundespolizei darum gehen sollte, zu überprüfen, ob von der jeweiligen Person tatsächlich eine Gefahr ausgeht. Diese Befragung ist oftmals mit sehr langen Wartezeiten verbunden. Bei einer Befragung ist man nicht zum Antworten gezwungen. Es ist aber durchaus sinnvoll, dass man deutlich macht, nicht in irgendeiner Form Gewalt ausüben zu wollen, sondern sich in aller Ruhe ein Fußballspiel anschauen möchte. Wichtig ist dabei, ganz ruhig und sachlich zu bleiben.
In der Vergangenheit ist es schon vorgekommen, dass Schalker dadurch ihren Flug nicht mehr pünktlich erreichen konnten. In solchen Fällen steht man zunächst dumm da und muss hinterher versuchen, über etwaigen Schadensersatz nachzudenken, was einem im Moment leider auch nicht viel hilft. Gleiches gilt für den Fall, dass die Polizei einem die Ausreise untersagt, was unter den Voraussetzungen der §§ 7,10 Bundespassgesetz denkbar ist. Gegen eine solche Verfügung kann man zwar versuchen, eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht zu erreichen, wegen der Kurzfristigkeit ist das jedoch ein eher schwieriges Unterfangen. Gefallen lassen sollte man sich dies jedoch trotzdem nicht. In einem solchen Fall ist es wichtig, auch im Nachhinein noch Klage zu erheben und feststellen zu lassen, dass dieses Verbot rechtswidrig war. Außerdem geht es dann darum, sich die Flugkosten erstatten zu lassen.
Allerdings sind diese schlimmstmöglichen Szenarien eher die Ausnahme, wenngleich sie natürlich schon bei Schalkern vorgekommen sind.
Allgemein raten wir euch, so früh wie möglich am Flughafen zu sein und durch die Passkontrolle gehen, damit im Fall des Falles genug Zeit bleibt. Bei einem Verbot der Ausreise bleibt zunächst nichts übrig, außer sich hieran zu halten. Erfolgt die Abreise erst kurz vor dem Spiel und die Ausreise wird einem verboten, wird man sich auf die Anfechtung im Nachhinein konzentrieren müssen. Diese ist aber unsererseits dringend zu empfehlen, da die Verbotsvoraussetzungen in den seltensten Fällen gegeben sind.
Alternativ ist man mit dem Auto auch schnell an zahlreichen Flughäfen im benachbarten Ausland. Ein Abgleich mit deutschen Dateien und Datensammlungen erfolgt hier nicht. Wer bei seiner Ausreise also auf Nummer sicher gehen und auf keinen Fall das Spiel verpassen möchte, schaut am Donnerstag verstärkt dort nach möglichen Flügen.